Seit dem 30. Juli 2026 gelten für die Verordnung bestimmter Arzneimittel neue Regeln. Besonders relevant für Arztpraxen: Getrocknete Cannabisblüten können nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Auch homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind von der Neuregelung betroffen. Für Praxen ist die Änderung vor allem deshalb wichtig, weil eine Verordnung zulasten der GKV zu einem Regressrisiko führen kann.
Was darf weiterhin verordnet werden? Was gilt für Patientinnen und Patienten, die bereits Cannabis erhalten? Und worauf sollten Ärztinnen, Ärzte und MFA bei der Ausstellung eines Rezeptes jetzt achten?
Cannabisblüten seit 30. Juli 2026 keine GKV-Leistung mehr
Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes hat sich der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung geändert.
Seit dem 30. Juli 2026 gehören getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zum Leistungsumfang der GKV. Sie können daher grundsätzlich nicht mehr zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden.
Für den Praxisalltag bedeutet das: Soll eine Patientin oder ein Patient weiterhin mit Cannabisblüten behandelt werden, muss die Verordnung grundsätzlich privat erfolgen.
Das gilt auch dann, wenn Cannabisblüten zuvor zulasten der GKV verordnet wurden.
Nicht jedes Cannabisarzneimittel ist betroffen
Die neue Regel sollte nicht mit einem vollständigen Ausschluss von medizinischem Cannabis aus der GKV-Versorgung verwechselt werden.
Entscheidend ist die Darreichungsform.
Von dem Leistungsausschluss betroffen sind getrocknete Cannabisblüten. Für andere Cannabisarzneimittel gelten weiterhin die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verordnung zulasten der GKV.
Dazu können beispielsweise cannabishaltige Fertigarzneimittel oder bestimmte Zubereitungen gehören.
Für Praxen ist diese Unterscheidung wichtig. Eine pauschale Aussage wie „Cannabis gibt es nicht mehr auf Kassenrezept“ wäre falsch.
Was passiert mit bestehenden Cannabispatienten?
Gerade bei Patientinnen und Patienten mit einer bereits etablierten Therapie dürfte die Änderung zu Rückfragen führen.
Eine bisherige Kostenübernahme bedeutet nicht automatisch, dass Cannabisblüten weiterhin zulasten der Krankenkasse verordnet werden dürfen. Die neue gesetzliche Regelung gilt seit ihrem Inkrafttreten.
Bei einer laufenden Therapie sollte deshalb geprüft werden:
- Welche Cannabisform wird aktuell verordnet?
- Handelt es sich um getrocknete Cannabisblüten?
- Kommt medizinisch eine andere Therapieform infrage?
- Sind für eine alternative Cannabistherapie die Voraussetzungen einer GKV-Verordnung erfüllt?
- Muss die weitere Verordnung privat erfolgen?
Die medizinische Entscheidung über eine mögliche Therapiealternative liegt selbstverständlich bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.
Vorsicht vor Verordnungen nach alter Routine
Besonders fehleranfällig sind gesetzliche Änderungen, wenn sich ein bestimmter Ablauf bereits im Praxisalltag etabliert hat.
Ein typisches Beispiel: Ein Patient erhält seit längerer Zeit Cannabisblüten zulasten seiner Krankenkasse. Bei der nächsten Verordnung wird das Rezept wie gewohnt ausgestellt, obwohl sich die Rechtslage inzwischen geändert hat.
Genau hier entsteht ein mögliches finanzielles Risiko für die Praxis.
Die KBV weist ausdrücklich darauf hin, dass Ärztinnen und Ärzte die neue Regelung beachten sollten, um mögliche Regresse zu vermeiden.
Deshalb sollte die Änderung nicht nur den verordnenden Ärztinnen und Ärzten bekannt sein. Auch MFA und andere Mitarbeitende, die Verordnungen vorbereiten oder Patientenanfragen bearbeiten, sollten informiert werden.
Auch Homöopathika und Anthroposophika betroffen
Die Änderung beschränkt sich nicht auf Cannabis.
Seit dem 30. Juli 2026 dürfen auch homöopathische und anthroposophische Arzneimittel grundsätzlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Auch hier ist bei einer gewünschten Verordnung in der Regel ein Privatrezept erforderlich.
Für Praxen lohnt sich deshalb eine gemeinsame Information des Teams. So muss nicht bei jeder Patientenanfrage erneut geklärt werden, welche Arzneimittel von der Änderung betroffen sind.
Was Praxen jetzt konkret prüfen sollten
Die Umstellung lässt sich mit einigen organisatorischen Maßnahmen absichern.
1. Praxisteam informieren
Ärztinnen, Ärzte und MFA sollten wissen, dass getrocknete Cannabisblüten seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden dürfen.
Besonders wichtig ist die Information für Mitarbeitende, die Wiederholungsverordnungen vorbereiten.
2. Bestehende Cannabispatienten identifizieren
Prüfen Sie, welche Patientinnen und Patienten regelmäßig Cannabisblüten erhalten. So können Sie vermeiden, dass bei der nächsten Verordnung automatisch nach dem bisherigen Verfahren gearbeitet wird.
3. Verordnungsart kontrollieren
Vor Ausstellung des Rezeptes sollte klar sein, ob die gewünschte Therapie weiterhin eine GKV-Leistung darstellt oder privat verordnet werden muss.
4. Patienten auf Rückfragen vorbereiten
Patientinnen und Patienten mit einer bestehenden Therapie werden möglicherweise wissen wollen, warum ihre Krankenkasse die bisherige Verordnung nicht mehr übernimmt.
Eine einheitliche Sprachregelung im Praxisteam kann hier helfen. Wichtig ist insbesondere die Erklärung, dass sich die gesetzliche Erstattungsregel geändert hat und nicht zwangsläufig die medizinische Beurteilung der bisherigen Behandlung.
5. Bei Therapiealternativen genau unterscheiden
Andere Cannabisarzneimittel sind nicht automatisch vom Leistungsausschluss betroffen. Ob eine alternative Verordnung zulasten der GKV möglich und medizinisch sinnvoll ist, muss im konkreten Fall geprüft werden.
Praxissoftware kann vor Verordnungsfehlern schützen
Änderungen wie diese zeigen, wie wichtig aktuelle Arzneimittel- und Verordnungsdaten in der Praxissoftware sind.
Gerade bei Wiederholungsverordnungen besteht sonst die Gefahr, dass etablierte Abläufe weitergeführt werden, obwohl sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert haben.
Die Praxissoftware von medatixx unterstützt Praxen bei der strukturierten Arzneimittelverordnung und greift dabei auf aktuelle Arzneimitteldaten zurück. Je nach eingesetztem System und Verordnungsmodul stehen zusätzliche Informationen und Prüfmechanismen direkt während des Verordnungsprozesses zur Verfügung.
Wichtig bleibt dennoch die fachliche Prüfung durch die Praxis. Software kann auf relevante Informationen hinweisen und Prozesse absichern, die korrekte Verordnungsentscheidung aber nicht ersetzen.
Bei Cannabisverordnungen jetzt genauer hinsehen
Seit dem 30. Juli 2026 hat sich eine wichtige Regel für die Arzneimittelverordnung geändert: Getrocknete Cannabisblüten können nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Auch Homöopathika und Anthroposophika sind von dem neuen Leistungsausschluss betroffen.
Für Praxen bedeutet das vor allem: Bestehende Routinen überprüfen, Mitarbeitende informieren und vor der Ausstellung eines Rezeptes die Verordnungsart kontrollieren.
Besonders bei Patientinnen und Patienten mit einer laufenden Cannabistherapie sollte nicht automatisch nach dem bisherigen Verfahren weiterverordnet werden.
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Quellen
Stand: 12. August 2026
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten nicht mehr verordnungsfähig, 30. Juli 2026
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis, 6. August 2026
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Informationen zu Cannabisarzneimitteln



