Rund drei Milliarden Euro sollen 2027 im ambulanten Bereich eingespart werden. Ab 2030 rechnet die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit jährlichen Einsparungen von rund fünf Milliarden Euro. Für viele Arzt- und Psychotherapiepraxen bedeutet das: Leistungen, die bislang außerhalb des Budgets oder mit zusätzlichen Zuschlägen vergütet wurden, sollen künftig schlechter oder nicht mehr gesondert bezahlt werden.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Einige Änderungen gelten bereits. Viele weitere folgen zum 1. Januar 2027. Bei einzelnen Regelungen stehen Konkretisierungen durch den Bewertungsausschuss oder den Gemeinsamen Bundesausschuss noch aus.
Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und zeigen, was Praxen jetzt vorbereiten können.
Warum wurde das Spargesetz beschlossen?
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung steigen stärker als ihre Einnahmen. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz will der Gesetzgeber die finanzielle Entwicklung begrenzen und weitere Beitragserhöhungen vermeiden.
Dazu wird das Ausgabenwachstum stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Für die Jahre 2027 bis 2029 soll die zulässige Steigerungsrate zusätzlich abgesenkt werden.
Die Kürzungen betreffen Krankenhäuser, die Arzneimittelversorgung und weitere Bereiche des Gesundheitswesens. Nach Einschätzung der KBV wird der ambulante Bereich jedoch besonders stark belastet.
Für Praxen ist nicht allein die Gesamtsumme entscheidend. Relevant ist, welche Leistungen künftig in die gedeckelte Gesamtvergütung einbezogen werden und welche Zuschläge entfallen.
Extrabudgetäre Leistungen werden eingeschränkt
Bestimmte ambulante Leistungen werden bislang extrabudgetär vergütet. Das bedeutet: Die Praxis erhält grundsätzlich einen festen Preis, ohne dass die Leistung durch das reguläre Praxisbudget begrenzt wird.
Nach Angaben der KBV sollen zahlreiche dieser Leistungen ab 2027 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt werden. Dazu gehören unter anderem:
- ambulante Operationen,
- Früherkennungsuntersuchungen,
- psychotherapeutische Leistungen,
- weitere bislang extrabudgetär vergütete Untersuchungen und Behandlungen.
Damit können künftig Mengenbegrenzungen greifen. Eine Praxis erhält dann nicht automatisch für jede zusätzliche Leistung die bisherige volle Vergütung.
Welche wirtschaftlichen Folgen daraus entstehen, hängt von der Fachgruppe, dem Leistungsspektrum, der regionalen Honorarverteilung und der konkreten Umsetzung ab. Eine pauschale Berechnung für alle Praxen ist deshalb nicht möglich.
TSVG-Vergütung und Vermittlungszuschläge entfallen
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz sollte Praxen dazu bewegen, zusätzliche und kurzfristige Termine anzubieten. Dafür wurden verschiedene Leistungen extrabudgetär vergütet.
Diese besonderen Vergütungsregelungen sollen spätestens ab dem 1. Januar 2027 entfallen. Betroffen sind nach der Übersicht der KBV unter anderem:
- TSVG-Terminservicestellenfälle,
- Hausarztvermittlungsfälle,
- offene Sprechstunden,
- weitere Zuschläge für zusätzliche Terminangebote.
Die KBV beziffert den dadurch entstehenden Honorarverlust auf rund 1,64 Milliarden Euro pro Jahr. Diese Zahl ist eine Berechnung des Ärzteverbands und keine individuelle Prognose für einzelne Praxen.
Für den Praxisalltag stellt sich damit eine konkrete Frage: Lassen sich zusätzliche Termine und offene Sprechstunden unter den neuen Vergütungsbedingungen weiterhin im bisherigen Umfang anbieten?
Eine vorschnelle Reduzierung des Leistungsangebots ist nicht ratsam. Zunächst sollten Praxen prüfen, welche Fälle sie tatsächlich abrechnen, welchen Anteil diese Leistungen am Honorar ausmachen und welche regionalen Vorgaben gelten.
Weitere Zuschläge und Vergütungen werden gestrichen
Das Gesetz sieht darüber hinaus die Streichung weiterer Zahlungen vor. Dazu zählen nach Angaben der KBV unter anderem:
- Hygienezuschläge,
- Zuschläge für psychotherapeutische Kurzzeittherapien,
- Vergütungen für die Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte,
- Vergütungen für die Beratung zur Organspende.
Bei der ePA-Vergütung ist zu beachten, dass der Bewertungsausschuss den genauen Zeitpunkt und die Umsetzung noch konkretisieren muss.
Für Praxen entsteht dadurch ein doppeltes Problem: Die zugrunde liegende Aufgabe kann bestehen bleiben, während ihre gesonderte Vergütung entfällt. So verursacht etwa die Pflege der ePA weiterhin Zeitaufwand im Team, selbst wenn dafür keine eigene Vergütung mehr vorgesehen ist.
Umso wichtiger wird es, digitale Abläufe so einzurichten, dass zusätzliche Dokumentations- und Übertragungsschritte möglichst wenig manuelle Arbeit verursachen.
Neue Regeln für Verordnungen gelten bereits
Ein Teil der Änderungen ist unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam geworden.
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie Cannabisblüten gehören nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie dürfen daher nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden. Bei einer fehlerhaften Verordnung besteht ein Regressrisiko.
Für medizinisches Cannabis gelten darüber hinaus neue Vorgaben. Nach Darstellung der KBV soll die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs erfolgen. Erst anschließend kommen beispielsweise Cannabisextrakte oder Rezepturen infrage.
Zum 1. Januar 2027 entfällt außerdem die Möglichkeit, homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel und entsprechende Leistungen als freiwillige Satzungsleistung der Krankenkassen zu übernehmen.
Praxen sollten ihre Verordnungsprozesse deshalb kurzfristig überprüfen und das Team über die Änderungen informieren.
Regressrisiken könnten steigen
Auch bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung von Arzneimittelverordnungen sind Änderungen vorgesehen. Arzneimittel mit Zusatznutzen sollen laut KBV nicht mehr automatisch als bundesweite Praxisbesonderheit anerkannt werden.
Damit könnten Praxen häufiger individuell begründen müssen, warum eine bestimmte Verordnung medizinisch erforderlich und wirtschaftlich war. Das erhöht den Dokumentationsaufwand und kann das Regressrisiko steigern.
Eine nachvollziehbare Behandlungsdokumentation wird dadurch noch wichtiger. Relevante Diagnosen, Vorbehandlungen, Unverträglichkeiten und medizinische Gründe für die gewählte Therapie sollten vollständig und auffindbar dokumentiert sein.
Teilarbeitsunfähigkeit bringt neue Abläufe
Zum 1. Januar 2028 soll die sogenannte Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt werden. Patienten könnten dann teilweise arbeitsunfähig sein und ihre Tätigkeit in reduziertem Umfang fortsetzen.
Für Arztpraxen bedeutet das voraussichtlich neue Anforderungen an Bescheinigung, Dokumentation und Kommunikation. Wie diese Prozesse konkret aussehen und wie sie in der Praxissoftware abgebildet werden, muss noch festgelegt werden.
Praxen müssen deshalb noch keine eigenen Übergangslösungen entwickeln. Sie sollten das Thema aber bei kommenden Software-Updates und Schulungen berücksichtigen.
Was sollten Praxen jetzt tun?
Nicht jede Praxis ist von allen Änderungen gleichermaßen betroffen. Eine gezielte Auswertung ist daher sinnvoller als eine pauschale Reaktion.
1. Betroffene Leistungen ermitteln
Prüfen Sie, welche bislang extrabudgetären Leistungen und Zuschläge Ihre Praxis regelmäßig abrechnet. Dazu gehören insbesondere TSVG-Fälle, offene Sprechstunden, ambulante Operationen, Früherkennungsleistungen und Hygienezuschläge.
2. Wirtschaftliche Bedeutung auswerten
Ermitteln Sie, welchen Anteil diese Leistungen am bisherigen Honorar haben. Vergleichen Sie mehrere Quartale, damit saisonale Schwankungen das Ergebnis nicht verfälschen.
3. Verordnungsregeln aktualisieren
Informieren Sie alle beteiligten Mitarbeitenden über die bereits geltenden Änderungen. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Praxissoftware aktuelle Hinweise zu nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähigen Präparaten bereitstellt.
4. Dokumentation verbessern
Achten Sie insbesondere bei kostenintensiven Arzneimitteltherapien auf eine nachvollziehbare medizinische Begründung. Dokumentationsvorlagen können helfen, relevante Angaben einheitlich zu erfassen.
5. Weitere Beschlüsse beobachten
Einzelne Regelungen müssen noch konkret umgesetzt werden. Entscheidend sind daher auch die kommenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses, des Gemeinsamen Bundesausschusses und der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Praxissoftware liefert die Grundlage für gute Entscheidungen
Das Spargesetz erhöht den wirtschaftlichen Druck auf Praxen. Umso wichtiger ist es, Entscheidungen auf Grundlage der eigenen Abrechnungsdaten zu treffen.
Eine geeignete Praxissoftware sollte dabei helfen,
- Leistungen und Fallarten nachvollziehbar auszuwerten,
- Honorarentwicklungen über mehrere Quartale zu vergleichen,
- auffällige Abweichungen frühzeitig zu erkennen,
- Verordnungen korrekt zu dokumentieren,
- wiederkehrende Arbeitsschritte möglichst effizient abzubilden.
Software kann die finanziellen Folgen des Gesetzes nicht verhindern. Sie kann aber sichtbar machen, wo eine Praxis konkret betroffen ist und welche Abläufe unnötig Zeit oder Geld kosten.
Jetzt Auswirkungen auf Ihre Praxis prüfen
Die meisten Kürzungen werden spätestens zum 1. Januar 2027 wirksam. Praxen müssen ihr Leistungsangebot deshalb nicht überstürzt ändern. Sie sollten die verbleibende Zeit aber nutzen, um ihre Abrechnung und ihre internen Prozesse zu prüfen.
Delfs unterstützt Sie dabei, aussagekräftige Auswertungen aus Ihrer Praxissoftware zu nutzen und Ihre digitalen Abläufe wirtschaftlich zu organisieren.
Sprechen Sie uns an. Gemeinsam prüfen wir, welche Änderungen für Ihre Praxis relevant sind und wie Ihre Software Sie bei der Vorbereitung unterstützen kann.
Stand: 3. August 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Verbindlich sind die gesetzlichen Regelungen sowie die jeweils aktuellen Vorgaben Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung und der zuständigen Gremien.



