Rund 57.000 Menschen erkranken in Deutschland jedes Jahr an Lungenkrebs. Häufig wird die Erkrankung erst spät entdeckt, weil sie im frühen Stadium meist keine Beschwerden verursacht. Seit dem 1. April 2026 gibt es deshalb erstmals eine reguläre Früherkennungsleistung für Versicherte mit besonders hohem Erkrankungsrisiko.

Aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher können jährlich eine Niedrigdosis-Computertomografie in Anspruch nehmen. Die Untersuchung selbst findet in einer qualifizierten radiologischen Praxis statt. Der Weg dorthin beginnt jedoch häufig in der Hausarztpraxis oder bei einer internistischen Fachärztin beziehungsweise einem internistischen Facharzt.

Wer hat Anspruch auf die Früherkennung?

Die neue GKV-Leistung richtet sich nicht allgemein an alle Raucherinnen und Raucher. Anspruchsberechtigt sind Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 50 Jahre alt, haben das 76. Lebensjahr aber noch nicht vollendet.
  • Sie haben mindestens 25 Jahre lang geraucht.
  • Längere Unterbrechungen der Rauchdauer liegen nicht vor. Rauchpausen dürfen höchstens zehn Jahre betragen haben.
  • Ihr Konsum entspricht mindestens 15 Packungsjahren.

Ein Packungsjahr bedeutet, dass jemand ein Jahr lang täglich 20 Zigaretten geraucht hat. Wer beispielsweise 30 Jahre lang durchschnittlich zehn Zigaretten am Tag konsumiert hat, erreicht ebenfalls 15 Packungsjahre:

30 Jahre × 0,5 Packungen pro Tag = 15 Packungsjahre.

Diese Berechnung wirkt einfach. In der Praxis ist die Raucheranamnese jedoch nicht immer eindeutig. Konsummenge, Unterbrechungen und frühere Rauchphasen müssen möglichst genau erhoben und dokumentiert werden.

Der erste Schritt erfolgt nicht in der Radiologie

Bevor eine Niedrigdosis-CT durchgeführt werden kann, muss eine teilnehmende Ärztin oder ein teilnehmender Arzt die Anspruchsberechtigung und medizinische Eignung feststellen.

Diese Aufgabe können insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin sowie Ärztinnen und Ärzte des Gebiets Innere Medizin übernehmen. Sie:

  1. erheben die Rauchhistorie,
  2. prüfen die Teilnahmevoraussetzungen,
  3. beraten über Nutzen und mögliche Nachteile,
  4. dokumentieren die medizinische Eignung in einem Bericht und
  5. überweisen die versicherte Person an eine zugelassene radiologische Praxis.

Für die Erstberatung soll die Versicherteninformation des Gemeinsamen Bundesausschusses genutzt werden. Die Entscheidung für oder gegen die Untersuchung bleibt bei der Patientin oder dem Patienten.

Wie läuft das Screening ab?

In der radiologischen Praxis findet zunächst ein weiteres Aufklärungsgespräch statt. Anschließend wird die Lunge mittels Niedrigdosis-CT untersucht. Das Verfahren arbeitet mit einer geringeren Strahlendosis als eine übliche diagnostische Thorax-CT.

Die möglichen Ergebnisse sind klar voneinander abgegrenzt.

Unauffälliger Befund

Zeigt die Aufnahme keine relevante Auffälligkeit, kann das Screening nach zwölf Monaten wiederholt werden. Ein unauffälliges Ergebnis schließt nicht aus, dass sich später Lungenkrebs entwickelt. Neue oder anhaltende Beschwerden müssen deshalb unabhängig vom Screening abgeklärt werden.

Kontrollbedürftiger Befund

Wird eine Auffälligkeit entdeckt, die wahrscheinlich gutartig ist, erfolgt eine unabhängige Zweitbefundung. Erst- und Zweitbefunder legen gemeinsam fest, wann die nächste Niedrigdosis-CT stattfinden soll. Diese Kontrolle kann vor Ablauf der regulären zwölf Monate erforderlich sein.

Abklärungsbedürftiger Befund

Besteht ein konkreter Krankheitsverdacht, werden weitere diagnostische Schritte veranlasst. Auch hier ist eine Zweitbefundung vorgesehen. Die anschließende Abklärung soll möglichst an einer Einrichtung erfolgen, die auf die Diagnose und Behandlung von Lungenkrebs spezialisiert ist.

Was bringt die Früherkennung?

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen kommt zu dem Ergebnis, dass bei starken aktiven und ehemaligen Raucherinnen und Rauchern der Nutzen der Untersuchung die möglichen Nachteile überwiegt.

Die Zahlen zeigen zugleich, warum eine ausgewogene Beratung notwendig ist: Von 1.000 teilnehmenden starken Raucherinnen und Rauchern werden nach Angaben des IQWiG innerhalb von zehn Jahren etwa fünf bis sechs Personen davor bewahrt, an Lungenkrebs zu sterben.

Das ist ein medizinisch relevanter Nutzen. Es handelt sich jedoch nicht um eine Garantie, eine Erkrankung zu verhindern oder sicher zu erkennen.

Welche Nachteile müssen angesprochen werden?

Ein Screening untersucht beschwerdefreie Menschen. Dabei können Auffälligkeiten entdeckt werden, deren Bedeutung zunächst unklar ist. Das kann zusätzliche Kontrollen, weitere Untersuchungen und eine erhebliche psychische Belastung auslösen.

Zu den möglichen Nachteilen gehören:

  • falsch-positive Befunde,
  • unnötige invasive Untersuchungen,
  • Überdiagnosen,
  • Strahlenbelastung,
  • falsche Sicherheit nach einem unauffälligen Ergebnis.

Als Überdiagnose gilt ein entdeckter Lungenkrebs, der sich ohne Screening zu Lebzeiten nicht bemerkbar gemacht hätte. Nach der Entscheidungshilfe des IQWiG betrifft dies etwa sieben von 1.000 untersuchten Personen innerhalb von zehn Jahren. Diese Menschen können Behandlungen erhalten, die ihnen keinen gesundheitlichen Vorteil bringen.

Die Nutzenbewertung nennt zudem ein bis 15 invasive Eingriffe pro 1.000 Teilnehmende, die infolge falsch-positiver Ergebnisse vorgenommen werden und ohne Screening nicht erfolgt wären.

Solche Zahlen sprechen nicht gegen die Untersuchung. Sie gehören aber in das Beratungsgespräch, damit Versicherte eine informierte Entscheidung treffen können.

Früherkennung ersetzt keine Tabakentwöhnung

Das Screening richtet sich ausdrücklich auch an Personen, die weiterhin rauchen. Eine erfolgreiche Tabakentwöhnung ist keine Voraussetzung für die Teilnahme.

Trotzdem sollte die Beratung nicht bei der Überweisung zur CT enden. Das Screening erkennt mögliche Erkrankungen früher, beseitigt aber nicht den wichtigsten Risikofaktor. Ein unauffälliger Befund ist daher kein Freibrief für weiteren Tabakkonsum.

Die Konsultation bietet einen guten Anlass, erneut nach der Bereitschaft zu einem Rauchstopp zu fragen. Je nach Situation können eine ärztliche Kurzintervention, verhaltenstherapeutische Unterstützung oder eine medikamentöse Begleitung sinnvoll sein. Entscheidend ist eine sachliche Ansprache ohne Vorwurf. Viele langjährig Rauchende haben bereits mehrere erfolglose Entwöhnungsversuche hinter sich.

Welche Voraussetzungen gelten für teilnehmende Praxen?

Hausärztlich und internistisch tätige Ärztinnen und Ärzte benötigen keine besondere KV-Genehmigung für Beratung, Eignungsprüfung und Überweisung. Sie müssen gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung jedoch nachweisen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse während der Weiterbildung oder durch eine Fortbildung erworben haben.

Für Radiologinnen und Radiologen gelten deutlich umfangreichere Qualitätsvorgaben. Sie benötigen unter anderem:

  • eine spezielle Fortbildung,
  • eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung,
  • Erfahrung in der Thorax-CT,
  • definierte Mindestuntersuchungszahlen,
  • geeignete technische Ausstattung und Befundungssoftware.

So müssen Erstbefunder im Jahr vor ihrer Teilnahme mindestens 200 Thorax-CTs durchgeführt haben. Im ersten Screeningjahr sind mindestens 100, im zweiten Jahr mindestens 200 Früherkennungsuntersuchungen vorgeschrieben.

Diese Anforderungen können dazu führen, dass das Angebot regional zunächst nicht flächendeckend verfügbar ist. Vor einer Überweisung sollte deshalb geklärt werden, welche radiologischen Praxen in der Umgebung tatsächlich zur Teilnahme berechtigt sind.

So bereiten Sie Ihre Praxis organisatorisch vor

Für Allgemein- und internistische Praxen empfiehlt sich ein standardisierter Ablauf. Er verhindert Rückfragen und erleichtert die korrekte Dokumentation.

Sinnvoll sind insbesondere:

  • ein einheitlicher Anamnesebogen zur Erfassung der Rauchhistorie,
  • eine hinterlegte Berechnung der Packungsjahre,
  • eine aktuelle Liste zugelassener radiologischer Anlaufstellen,
  • die Versicherteninformation des G-BA,
  • eine Vorlage für den erforderlichen Bericht,
  • feste Zuständigkeiten für Dokumentation und Überweisung,
  • eine Wiedervorlage für die jährliche Untersuchung.

Das Praxisverwaltungssystem kann dabei helfen, Anspruchsvoraussetzungen strukturiert zu erfassen und notwendige Folgetermine nicht aus den Augen zu verlieren. Automatische Hinweise sollten jedoch mit Bedacht eingesetzt werden: Das Alter allein genügt nicht, um eine Anspruchsberechtigung festzustellen.

Abrechnung: neue extrabudgetäre Leistungen

Für das Screening wurden zum 1. April 2026 acht neue Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet.

Für Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin sowie des Gebiets Innere Medizin sind insbesondere zwei Positionen relevant:

Die GOP 01875 umfasst den Bericht über die Anspruchsberechtigung und die medizinische Eignung. Sie wird mit 4,97 Euro beziehungsweise 39 Punkten vergütet und kann einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden.

Für die Erstberatung steht die GOP 01876 zur Verfügung. Sie ist mit 11,08 Euro beziehungsweise 87 Punkten je vollendete fünf Minuten bewertet. Die Position kann für eine Beratungsdauer von insgesamt bis zu 15 Minuten höchstens dreimal angesetzt werden.

Radiologische Praxen rechnen die Niedrigdosis-CT einschließlich Befundung, Information der versicherten Person und Dokumentation über die GOP 01871 ab. Die Vergütung beträgt 95,04 Euro beziehungsweise 746 Punkte. Weitere Gebührenordnungspositionen bilden erforderliche Kontrolluntersuchungen, die Zweitbefundung, das Gespräch bei einem abklärungsbedürftigen Befund und eine mögliche Konsensuskonferenz ab.

Vor der ersten Abrechnung sollten Praxen die jeweils aktuellen Vorgaben ihrer Kassenärztlichen Vereinigung prüfen.

Ein neues Angebot mit erklärungsbedürftigen Ergebnissen

Die Lungenkrebs-Früherkennung kann Todesfälle verhindern. Gleichzeitig erzeugt sie bei einem Teil der Teilnehmenden Befunde, die weitere Untersuchungen erfordern oder sich später als harmlos erweisen. Eine gute Beratung muss beides vermitteln.

Für Hausarzt- und internistische Praxen entsteht damit eine neue Schnittstellenaufgabe. Sie identifizieren geeignete Versicherte, unterstützen die Entscheidung und sorgen für eine nachvollziehbare Weiterleitung an die Radiologie.

Gut vorbereitete Praxisabläufe reduzieren dabei den zusätzlichen Aufwand. Delfs unterstützt Sie, wenn Sie Dokumentationsvorlagen, Wiedervorlagen oder andere Abläufe rund um neue Versorgungsleistungen sinnvoll in Ihre Praxisorganisation einbinden möchten. Sprechen Sie uns an, bevor aus einer neuen Leistung ein neuer Papierstapel wird.

Quellen