Seit 01.01.2024 ist das eRezept Pflicht. Bei Haus- und Heimbesuchen darf als Ersatzverfahren aber noch das Muster 16 verwendet werden. Für die Heimversorgung ist geplant, bald einen Übertragungsweg via KIM anzubieten. Hier wird das Rezept an die Pflegeheime geschickt, welche diese dann an die zuständigen Apotheken weiterleiten. Bisher ist aber zu beachten, dass laut § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 des SGB V dürfen Verordnungen weder unmittelbar noch mittelbar von Arztpraxen an Apotheken zum Einlösen übermittelt werden. Diese Regelung betrifft sowohl Muster 16 als auch die elektronische Verordnung.
Auch bei bestehenden Heimverträgen oder bei einer vorliegenden Einverständniserklärung eines Patienten ist dieses Vorgehen rechtlich nicht erlaubt. Sollten eRezepte nicht eingelöst werden, sollten diese durch die Arztpraxis oder der Apotheke storniert werden.